VwGH: Zur Verantwortlichkeit von mehreren gewerberechtlichen Geschäftsführern für eine gewerbliche Betriebsanlage
Nach der Rsp des VwGH zu § 9 VStG darf die Bestellung (Namhaftmachung) eines strafrechtlich Verantwortlichen keine Zweifel über den Umfang der Übertragung der Verantwortlichkeit offen lassen; eine solche eindeutige und zu keinen Zweifeln Anlass gebende Umschreibung des Verantwortungsbereiches liegt darüber hinaus nur dann vor, wenn für die, in räumlicher, sachlicher und allenfalls auch zeitlicher Hinsicht abgegrenzte, verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit immer nur eine von vornherein feststehende Person in Betracht kommt; diese Grundsätze gelten auch für die Verantwortlichkeit eines gewerberechtlichen Geschäftsführers nach § 370 Abs 1 GewO
§ 370 GewO, § 9 VStG, § 74 GewO, § 39 GewO, § 47 GewO, § 353 GewO
GZ 2011/04/0128, 28.09.2011
VwGH: Verfügt ein Gewerbeinhaber über mehrere Gewerbeberechtigungen, kann er für jedes Gewerbe eine andere Person als gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen.
Abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmefällen (vgl etwa Betriebsanlagen der dem Bund zustehenden Monopole und Regalien nach § 2 Abs 12 GewO) setzt die Annahme einer gewerblichen Betriebsanlage iSd § 74 Abs 1 GewO die regelmäßige Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit in Bezug auf eine örtlich gebundene Einrichtung voraus; die darin entfaltete Tätigkeit muss also (ua) eine gewerbliche sein. Der Begriff der genehmigungspflichtigen Betriebsanlage iSd § 74 GewO stellt nicht auf den Bestand einer Gewerbeberechtigung ab.
Dennoch ist es durchaus zulässig, dass eine gewerbliche Betriebsanlage wie im Beschwerdefall der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit, die in der Ausübung mehrerer Gewerbeberechtigungen besteht, regelmäßig zu dienen bestimmt ist (§ 74 Abs 1 GewO) und weiters für die jeweilige Ausübung der jeweiligen Gewerbeberechtigungen, auch bedingt durch die erforderlichen persönlichen Voraussetzungen (vgl § 39 Abs 2 GewO), jeweils ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt wird.
Für die Frage, welcher dieser gewerberechtlichen Geschäftsführer nun iSd § 370 Abs 1 GewO für die Einhaltung der die Betriebsanlage betreffenden gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist, ist Folgendes maßgeblich:
Nach der Rsp des VwGH zu § 9 VStG darf die Bestellung (Namhaftmachung) eines strafrechtlich Verantwortlichen keine Zweifel über den Umfang der Übertragung der Verantwortlichkeit offen lassen. Eine solche eindeutige und zu keinen Zweifeln Anlass gebende Umschreibung des Verantwortungsbereiches liegt darüber hinaus nur dann vor, wenn für die, in räumlicher, sachlicher und allenfalls auch zeitlicher Hinsicht abgegrenzte, verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit immer nur eine von vornherein feststehende Person in Betracht kommt. Diese Grundsätze gelten auch für die Verantwortlichkeit eines gewerberechtlichen Geschäftsführers nach § 370 Abs 1 GewO.
Übertragen auf den Beschwerdefall bedeutet dies, dass eine von der Bf behauptete Begrenzung ihrer Verantwortlichkeit auf einen Teil der vorliegenden Betriebsanlage nur dann vorläge, wenn die Bestellung zur gewerberechtlichen Geschäftsführerin iZm dem entsprechenden Genehmigungskonsens der betreffenden Betriebsanlage keine Zweifel über den (hier räumlichen) Umfang der Übertragung der Verantwortlichkeit offen ließe. Eine solche eindeutige und zu keinen Zweifeln Anlass gebende Umschreibung läge nur dann vor, wenn für die hier in räumlicher Hinsicht abgegrenzte, verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit immer nur eine von vornherein feststehende Person in Betracht kommt, was sich aus dem Genehmigungskonsens der Betriebsanlage (insbesondere der Betriebsbeschreibung und den erforderlichen Plänen und Skizzen nach § 353 Z 1 GewO) in zu keinen Zweifeln Anlass gebender Umschreibung ergeben muss.