04.01.2012 Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Bezug von Bedarfsgegenständen – einfache Gegenstände des täglichen Bedarfes iSd § 34 Abs 1 StVG

Ein PC ist nicht als einfacher Gegenstand des täglichen Bedarfes iSd § 34 Abs 1 StVG zu qualifizieren


Schlagworte: Strafvollzugsrecht, Bezug von Bedarfsgegenständen, einfacher Gegenstand des täglichen Bedarfes
Gesetze:

§ 34 StVG

GZ 2010/06/0047, 07.12.2011

 

VwGH: Dem Bf kann nicht gefolgt werden, wenn er vertritt, es handle sich bei einem PC um einen einfachen Gegenstand des täglichen Bedarfes iSd § 34 Abs 1 StVG. Der Gesetzgeber nennt in dieser Bestimmung konkret als solche einfachen Gegenstände des täglichen Bedarfes Nahrungs- und Genussmittel sowie Körperpflegemittel. Der Gesetzgeber geht im Zusammenhalt mit Abs 2 dieser Bestimmung davon aus, dass derartige Gegenstände mit einem Vorschuss in der Höhe des Doppelten der höchsten Arbeitsvergütung in der Stunde (zur Zeit EUR 14,08) grundsätzlich erworben werden können. Auch wenn ein PC heutzutage als Gegenstand des täglichen Bedarfes zu qualifizieren wäre, ist er jedenfalls schon im Hinblick auf den durchschnittlichen Wert eines solchen Gerätes nicht als in diesem Sinne einfacher Gegenstand des täglichen Bedarfes zu beurteilen.