VwGH: Beweiswürdigung gem § 167 Abs 2 BAO und Parteiengehör
Die Behörde trifft keine Verpflichtung, vor Bescheiderlassung mitzuteilen, wie sie Beweise würdigen werde
§ 167 BAO, § 115 BAO, § 183 BAO, § 41 VwGG
GZ 2006/15/0301, 28.10.2010
VwGH: Nach stRsp des VwGH genügt es, im Rahmen der der Verwaltungsbehörde nach § 167 Abs 2 BAO zukommenden "freien Überzeugung" von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Die Beweiswürdigung ist insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Ob die Beweiswürdigung materiell richtig ist, dh ob sie mit der objektiven Wirklichkeit übereinstimmt, entzieht sich der Überprüfung durch den Gerichtshof.
Die belangte Behörde hat in Ergänzung zu den Erwägungen des Finanzamtes in ihre Beweiswürdigung auch den Umstand miteinbezogen, dass die über den behaupteten Verkaufsvorgang angefertigte Buchungsanzeige vom 5. Jänner 1999 vom Bf mit dem gleichen Schriftzug unterfertigt wurde wie die eingestandenermaßen erst im Jahr 2001 unterschriebene "Zweitschrift" des Kaufvertrages. Diesbezüglich rügt der Bf, dass ihm die Buchungsanzeige nicht zur Äußerung vorgelegt und damit sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei.
Das Parteiengehör erstreckt sich auf die Ergebnisse des Verfahrens. Die Behörde trifft aber keine Verpflichtung, vor Bescheiderlassung mitzuteilen, wie sie Beweise würdigen werde.