VwGH: Nachbarn iSd UVP-G 2000
Zu den subjektiven Rechten von Nachbarn nach dem UVP-G gehören nicht die öffentlichen Interessen des Forstwesens; ebenso verhält es sich mit der geltend gemachten unrichtigen Anwendung von raumordnungsrechtlichen Bestimmungen sowie anderer - im öffentlichen Interesse normierten - Bestimmungen des MinroG, die selbst von "Materiengesetznachbarn" nicht geltend gemacht werden könnten
§ 19 UVP-G, § 17 UVP-G, § 8 AVG
GZ 2008/04/0212, 22.11.2011
VwGH: § 19 UVP-G normiert die materiellen Voraussetzungen der Stellung als Nachbar, Maßstab für die subjektiven Rechte der Nachbarn ist § 17 Abs 2 Z 2 leg cit.
Zu den subjektiven Rechten von Nachbarn nach dem UVP-G gehören jedoch nicht die öffentlichen Interessen des Forstwesens. Soweit sich die Bf daher gegen die Annahmen der belangten Behörde in Bezug auf das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der beantragten Rodung wenden, gehen sie über jenen Bereich hinaus, in welchem ihnen ein Mitspracherecht eingeräumt ist. Dies gilt auch für das Vorbringen hinsichtlich der Ersatzaufforstungsflächen.
Ebenso verhält es sich mit der geltend gemachten unrichtigen Anwendung von raumordnungsrechtlichen Bestimmungen sowie anderer - im öffentlichen Interesse normierten - Bestimmungen des MinroG, die selbst von "Materiengesetznachbarn" nicht geltend gemacht werden könnten.