04.01.2012 Sonstiges

VwGH: Schleichwerbung iSd § 19 Abs 4 lit b PrR-G

Schleichwerbung setzt einerseits die Absicht einen Werbezweck zu erreichen, und andererseits die Eignung zur Irreführung über diesen Zweck voraus


Schlagworte: Privatradiorecht, Werbung, Schleichwerbung, innere Tatseite
Gesetze:

§ 19 PrR-G

GZ 2009/03/0183, 21.10.2011

 

VwGH: Nach § 19 Abs 4 lit b PrRG ist Schleichwerbung unzulässig. Schleichwerbung ist die Erwähnung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Hörfunkveranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt.

 

Nach der Rsp des VwGH zu den vom Wortlaut und Regelungszweck vergleichbaren Verbotsvorschriften in § 14 Abs 2 ORF-G aF und § 34 Abs 2 PrTV-G aF, die sich daher auch auf den vorliegenden Fall übertragen lässt, setzt Schleichwerbung einerseits die Absicht einen Werbezweck zu erreichen, und andererseits die Eignung zur Irreführung über diesen Zweck voraus.

 

Von der (grundsätzlich zulässigen) Werbung unterscheidet sich die unzulässige Schleichwerbung durch die Irreführung über den Werbezweck. Ist der Werbezweck einer Sendung bzw eines Sendungsteils nämlich offensichtlich und wird der Zuschauer über den Werbezweck nicht in die Irre geführt, so liegt von vornherein keine Schleichwerbung vor. Bei der Beurteilung, ob eine Erwähnung oder Darstellung von Waren und Dienstleistungen über den eigentlichen Zweck, nämlich den Werbezweck, irreführen kann, ist auf den durchschnittlich informierten und aufmerksamen Zuschauer abzustellen.

 

Der bf Partei ist zwar darin beizupflichten, dass es ein konstitutives Tatbestandsmerkmal von Schleichwerbung iSd § 19 Abs 4 lit b PrR-G ist, dass die Erwähnung "vom Hörfunkveranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist", wie sich schon unmittelbar aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt. Dennoch bedarf es entgegen der Ansicht der bf Partei keiner Auseinandersetzung mit "der inneren Tatseite der Bf", da nach § 19 Abs 4 lit b letzter Satz PrR-G eine Erwähnung oder Darstellung insbesondere dann als beabsichtigt gilt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt. Die - von der belangten Behörde festgestellte - Entgeltlichkeit des inkriminierten Beitrags wurde von der bf Partei im Übrigen nicht bestritten; die bf Partei verweist auch ausdrücklich darauf, dass die Sendung im Rahmen einer Medienkooperation, also aufgrund einer mit einem anderen Medium geschlossenen Vereinbarung gesendet wurde. Lässt sich außerdem - wie im vorliegenden Fall - schon aus der Gestaltung des Beitrags auf die Absicht, einen Werbezweck zu erreichen, schließen, braucht die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs 4 lit b letzter Satz PrR-G gar nicht in Anspruch genommen werden.

 

Ein durchschnittlicher Hörer musste im Rahmen des redaktionell gestalteten Beitrags über eine gescheiterte Kindesadoption einer Prominenten nicht erwarten, mit weiteren Angaben zum Inhalt eines Printmagazins und dem verkaufsfördernden Hinweis, dass die neueste Ausgabe - mit den angekündigten Inhalten - nun erworben werden könne, konfrontiert zu werden. Durch die Einbettung dieser werblichen Passagen in einen bis dahin redaktionellen Beitrag konnte der durchschnittliche Hörer über den Werbezweck des Beitrags in die Irre geführt werden. Der Beurteilung der belangten Behörde, dass es sich dabei um Schleichwerbung iSd § 19 Abs 4 lit b PrR-G handelte, ist daher nicht entgegenzutreten.