10.01.2012 Zivilrecht

OGH: Nach § 838a ABGB ist über alle Streitigkeiten zwischen Miteigentümern über die mit der Verwaltung und Benutzung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden

Mit § 838a ABGB werden daher Streitigkeiten zwischen den Teilhabern einer Miteigentumsgemeinschaft über die Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache in das Außerstreitverfahren verwiesen; dies betrifft weiters Streitigkeiten über die Verteilung des Nutzens und des Aufwands unter den Miteigentümern nach § 839 ABGB


Schlagworte: Miteigentumsrecht, Streitigkeiten zwischen Miteigentümern, Verwaltung und Benutzung, Verteilung des Nutzens und des Aufwands, Außerstreitverfahren
Gesetze:

§ 838a ABGB, §§ 825 ff ABGB, AußStrG

GZ 10 Ob 85/11i, 06.12.2011

 

OGH: Nach § 838a ABGB ist über alle Streitigkeiten zwischen Miteigentümern über die mit der Verwaltung und Benutzung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. Mit § 838a ABGB werden daher Streitigkeiten zwischen den Teilhabern einer Miteigentumsgemeinschaft über die Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache in das Außerstreitverfahren verwiesen; dies betrifft weiters Streitigkeiten über die Verteilung des Nutzens und des Aufwands unter den Miteigentümern nach § 839 ABGB.