10.01.2012 Verfahrensrecht

OGH: Ablehnung von Richtern gem § 19 JN

Allgemeine Ausführungen


Schlagworte: Ablehnung von Richtern, Ausschlussgrund, Befangenheit
Gesetze:

§§ 19 ff JN

GZ 8 ObA 43/11y, 20.12.2011

 

OGH: Der Ausschließungsgrund des § 20 Abs 1 Z 4 JN setzt voraus, dass der betroffene Richter in der Sache selbst als Bevollmächtigter einer der Parteien bestellt war oder noch bestellt ist. Der Kläger hat aber weder eine Vollmacht kraft Gesetzes, noch eine konkrete rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung der Laienrichter durch den Beklagten für diese Rechtssache dargestellt. Auch Befangenheitsgründe bzw eine strafrechtliche relevante Verfehlung in diesem Zusammenhang stellt der Wiederaufnahmekläger nicht dar, macht er doch nur geltend, dass die Laienrichter Mitglieder des Vorstands der Pensionsversicherungsanstalt seien, die von ähnlichen Rechtsfragen (Unternehmungsbegriff des Stellenbesetzungsgesetzes) betroffen sei. Ein Laienrichter sei auch Dienstnehmer der Wirtschaftskammer Österreich, die den Salzburger Festspielfonds mitfinanziere und Mitglied der Fondskommission sei. Auch sei die von der Klage betroffene Präsidentin des Beklagten eine frühere Präsidentin der Salzburger Wirtschaftskammer. Die Laienrichter könnten allenfalls auch Mitglieder der Delegiertenversammlung des Salzburger Festspielfonds sein. Daraus ist aber schon im Ansatz weder eine Ausgeschlossenheit noch eine offensichtliche Befangenheit der betroffenen Laienrichter abzuleiten.