OGH: Wiedereinsetzungsantrag gem § 146 ZPO
Wiedereinsetzungsanträge, die sich gegen behauptete Mängel des Verfahrens richten, sind zurückzuweisen
§ 146 ZPO
GZ 8 ObA 43/11y, 20.12.2011
OGH: Der in § 146 ZPO geregelte Wiedereinsetzungsantrag steht zur Verfügung, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis am rechtzeitigen Erscheinen bei einer Tagsatzung oder an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte. Der Wiedereinsetzungsantrag soll daher die Folgen der Versäumung einer fristgebundenen Prozesshandlung beseitigen. Er ist aber kein Mittel zur Bekämpfung behaupteter Mängel des gerichtlichen Verfahrens. Wiedereinsetzungsanträge, die sich gegen behauptete Mängel des Verfahrens richten, sind daher zurückzuweisen.