10.01.2012 Verfahrensrecht

OGH: Zur amtswegigen Aufklärung des Sachverhalts nach § 16 AußStrG

Sorgt das Gericht nicht von Amts wegen für eine vollständige Sachaufklärung, stellt dies einen wesentlichen Verfahrensmangel dar


Schlagworte: Außerstreitverfahren, amtswegige Aufklärung des Sachverhalts, wesentlicher Verfahrensmangel, Rekurs, Revisionsrekurs
Gesetze:

§ 16 AußStrG, § 57 Z 4 AußStrG, § 66 Abs 1 Z 2 AußStrG

GZ 3 Ob 147/11f, 12.10.2011

 

OGH: Der Vater macht dem Erstgericht zum Vorwurf, gegen die Pflicht zur amtswegigen Aufklärung des Sachverhalts nach § 16 Abs 1 AußStrG verstoßen zu haben, indem es Erhebungen zur Echtheit und Richtigkeit von Standesurkunden unterlassen habe. Sorgt das Gericht nicht von Amts wegen für eine vollständige Sachaufklärung, stellt dies einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.