02.04.2012 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Ruhepausen iSd § 11 AZG

Die Ruhepause darf nicht am Beginn oder Ende der Arbeitszeit liegen, sondern muss dem Erholungsbedarf gerecht werden


Schlagworte: Arbeitszeitrecht, Ruhepausen, zeitliche Lage
Gesetze:

§ 11 AZG

GZ 9 ObA 117/11p [1], 27.02.2012

 

OGH: Ruhepausen (§ 11 AZG) dienen der Erholung des Arbeitnehmers. Sie müssen deshalb im Voraus, spätestens zu ihrem Beginn, umfangmäßig festliegen und echte Freizeit sein: der Arbeitnehmer muss daher von Arbeitsverpflichtungen befreit sein, sodass er über diese Zeit selbst verfügen kann. Die zeitliche Lage der Ruhepausen bestimmt § 11 AZG nicht näher, doch ist aus Wortlaut und Zweck der Ruhepause abzuleiten, dass sie nicht am Beginn oder Ende der Arbeitszeit liegen darf, sondern dem Erholungsbedarf gerecht werden muss.

 

Der Antragsteller ist der Ansicht, dass die aus § 11 AZG resultierende Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer in einem bestimmten Ausmaß Ruhepausen zu gewähren auch eine inhaltliche Komponente beinhalte und stützt sich dazu auf die Bestimmungen der §§ 27 bis 29 und 31 ASchG.

 

Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Begriff der Ruhepause in den Bestimmungen des AZG und im ersten Teil des hier anzuwendenden Kollektivvertrags abschließend geregelt ist. Die den Schutz und die Sicherheit von Arbeitnehmern an Arbeitsstätten und Baustellen (§§ 2 Abs 3, 19 ASchG) bezweckenden Vorschriften der §§ 27 bis 29 und 31 ASchG enthalten keine Regelung des Begriffs der Arbeitspause, sondern setzen diesen - wie etwa ausdrücklich § 28 Abs 1 ASchG - vielmehr voraus. Darüber hinaus könnten Verstöße gegen die genannten Bestimmungen des ASchG eine Verwaltungsübertretung iSd § 130 ASchG (insb § 130 Abs 1 Z 15 ASchG) mit den dort ausschließlich normierten Folgen darstellen. Selbst wenn man dem Antragsteller folgen wollte, dass diese Bestimmungen im hier behaupteten Sachverhalt anwendbar wären, könnte mangels rechtlicher Grundlage ein allfälliger Verstoß des Arbeitgebers gegen sie nicht die vom Antragsteller begehrte Feststellung (§ 54 Abs 2 ASGG) zur Folge haben, dass unbezahlte Ruhezeit als zu bezahlende Arbeitszeit abgegolten wird.