04.04.2017 Zivilrecht

OGH: § 38 VersVG – Leistungsfreiheit des Versicherers bei Nichtzahlung der Prämie

Die Klägerin übermittelte dem Beklagten gemeinsam mit der Polizze eine Prämienvorschreibung – die keinen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 38 Abs 1 und 2 VersVG und zwar auch nicht in Form eines Verweises auf an anderer Stelle erfolgende Ausführungen aufwies – und eine Kontostandinformation, welche – gleichfalls ohne weiteren Hinweis – lediglich auf der Rückseite einen Anhang enthielt, in dem noch dazu nur im Rahmen auch verschiedener anderer Rechtsbelehrungen und Informationen die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts des § 38 Abs 1 bis 3 VersVG erfolgte; vor diesem Hintergrund kann in der Beurteilung des Berufungsgerichts, damit werde der Bestimmung des § 38 Abs 3 VersVG nicht genügt, keine Fehleinschätzung erblickt werden, die aus Gründen der Rechtssicherheit bzw der Einzelfallgerechtigkeit einer Korrektur durch den OGH bedürfte


Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Leistungsfreiheit des Versicherers bei Nichtzahlung der Prämie, Aufforderung, Rechtsfolgen
Gesetze:

 

§ 38 VersVG

 

GZ 7 Ob 15/17g [1], 15.02.2017

 

OGH: Der Versicherer ist gem § 38 Abs 2 VersVG leistungsfrei, wenn 14 Tage nach der Aufforderung zur Prämienzahlung die erste Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt ist, es sei denn, der Versicherungsnehmer kann beweisen, dass ihn an der nicht rechtzeitigen Zahlung kein Verschulden trifft. Als weitere Voraussetzung für die Leistungsfreiheit des Versicherers normiert Abs 3 leg cit, dass die Aufforderung zur Prämienzahlung einen entsprechenden Hinweis auf diese Rechtsfolge enthalten muss. Um sich auf die Leistungsfreiheit nach der genannten Gesetzesstelle berufen zu können, ist es daher erforderlich, dass die Polizze und eine derartige „qualifizierte“ Zahlungsaufforderung dem Versicherungsnehmer wirksam zugestellt werden.

 

Ob die Klägerin iSd § 38 Abs 3 VersVG ausreichend deutlich auf die in Abs 2 leg cit vorgesehenen Rechtsfolgen hingewiesen hat, oder nicht, ist eine Frage des Einzelfalls.

 

Die Klägerin übermittelte dem Beklagten gemeinsam mit der Polizze eine Prämienvorschreibung – die keinen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 38 Abs 1 und 2 VersVG und zwar auch nicht in Form eines Verweises auf an anderer Stelle erfolgende Ausführungen aufwies – und eine Kontostandinformation, welche – gleichfalls ohne weiteren Hinweis – lediglich auf der Rückseite einen Anhang enthielt, in dem noch dazu nur im Rahmen auch verschiedener anderer Rechtsbelehrungen und Informationen die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts des § 38 Abs 1 bis 3 VersVG erfolgte. Vor diesem Hintergrund kann in der Beurteilung des Berufungsgerichts, damit werde der Bestimmung des § 38 Abs 3 VersVG nicht genügt, keine Fehleinschätzung erblickt werden, die aus Gründen der Rechtssicherheit bzw der Einzelfallgerechtigkeit einer Korrektur durch den OGH bedürfte.