02.05.2017 Strafrecht

OGH: § 166 StGB – Begehung im Familienkreis

Dem Vorbringen, § 166 Abs 1 letzter Satz StGB – wonach ein Vormund, Kurator oder Sachwalter, der zum Nachteil desjenigen handelt, für den er bestellt worden ist, nicht begünstigt wird – sei analog auf Fälle rechtsgeschäftlicher Vollmacht anzuwenden, ist mit dem strafrechtlichen Analogieverbot nicht vereinbar


Schlagworte: Begehung im Familienkreis, Angehörigenprivileg, rechtsgeschäftliche Vollmacht, Erbunwürdigkeit
Gesetze:

 

§ 166 StGB, § 540 ABGB aF

 

GZ 2 Ob 25/17s [1], 28.03.2017

 

OGH: Die Beurteilung des Berufungsgerichts, das in § 166 StGB vorgesehene Angehörigenprivileg sei bei der Anwendung von § 540 ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015 zu berücksichtigen, ist durch die Rsp gedeckt. Dem Vorbringen, § 166 Abs 1 letzter Satz StGB – wonach ein Vormund, Kurator oder Sachwalter, der zum Nachteil desjenigen handelt, für den er bestellt worden ist, nicht begünstigt wird – sei analog auf Fälle rechtsgeschäftlicher Vollmacht anzuwenden, ist mit dem strafrechtlichen Analogieverbot nicht vereinbar (vgl RIS-Justiz RS0048967: keine analoge Anwendung der seinerzeit auf Vormünder beschränkten Regelung auf Sachwalter und Kuratoren). Die behauptete Tat wurde auch wirtschaftlich zu Lasten der Erblasserin begangen, die Wirkungen im Vermögen der Erben sind bloß mittelbare Folgen.