31.08.2011 Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Dauerdelikt und Tatzeitraum

Durch die Bescheiderlassung ist das darin umschriebene Dauerdelikt bis zu diesem Zeitpunkt abgegolten; einer neuerlichen Verfolgung wegen desselben Dauerdelikts für die Zeit bis zur Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde erster Instanz könnte somit - vorausgesetzt, dass es sich hinsichtlich aller anderen Sachverhaltselemente um dasselbe strafbare Verhalten vor oder nach dem dem Täter bescheidmäßig vorgeworfenen Tatzeitraum handelt - mit Erfolg diese bereits vorgenommene verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung entgegengehalten werden


Schlagworte: Dauerdelikt, Spruch, Tatzeitraum
Gesetze:

§ 22 VStG, § 44a VStG

GZ 2009/04/0152, 22.06.2011

 

Im Hinblick auf § 44a Z 1 VStG bringt die Beschwerde vor, im angefochtenen Bescheid sei lediglich festgestellt worden, dass anlässlich einer am 21. November 2004 durchgeführten eichpolizeilichen Revision festgestellt worden sei, dass die genannten Messgeräte verwendet worden und nicht geeicht gewesen seien. Durch die fehlende Feststellung eines Tatzeitpunktes bzw Tatzeitraumes sei der Bf nicht vor Doppelverfolgung geschützt, da ein weiterer Vorwurf lauten könnte, er habe die Tat am 20. November 2007 begangen.

 

VwGH: Bei einem Dauerdelikt ist zur Feststellung der Identität der Tat erforderlich, Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Straferkenntnisses anzuführen. Bei einem Dauerdelikt ist jedoch nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert; die Tat wird solange begangen, als der verpönte Zustand dauert. Die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde, ist demnach nicht rechtswidrig. Sowohl ein tatsächlich früherer Beginn als auch eine tatsächlich spätere Beendigung des dem Bf mit dem angefochtenen Bescheid angelasteten strafbaren Verhaltens könnten im Übrigen nicht dazu führen, dass der Bf wegen desselben Dauerdeliktes noch einmal bestraft werden könnte. Durch die Bescheiderlassung ist das darin umschriebene Dauerdelikt bis zu diesem Zeitpunkt verfolgt; einer neuerlichen Verfolgung wegen desselben Dauerdelikts für die Zeit bis zur Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde erster Instanz könnte somit - vorausgesetzt, dass es sich hinsichtlich aller anderen Sachverhaltselemente um dasselbe strafbare Verhalten vor oder nach dem dem Bf bescheidmäßig vorgeworfenen Tatzeitraum handelt - mit Erfolg diese bereits vorgenommene verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung entgegengehalten werden. In diesem Sinne hat der VwGH auch bereits festgehalten, dass die Festlegung der Tatzeit durch die Wortfolge "wie bei einem Ortsaugenschein am … festgestellt wurde" nicht zu beanstanden ist.

 

Daher ist auch im Beschwerdefall die Festlegung der Tatzeit durch den im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Zeitpunkt der Entdeckung der Übertretung nicht als rechtswidrig zu erkennen.