31.08.2011 Sonstiges

VwGH: Übertretung des Maß- und Eichgesetzes – Verletzung der Eichpflicht der Kaltwasserzähler, welche im Versorgungsnetz der Gemeindewasserversorgungsanlage im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet wurden (§ 7 iVm § 8 MEG)

Bei der vorgeworfenen Übertretung des Maß- und Eichgesetzes handelt es sich um ein Dauerdelikt, weil nach dem Tatbild das strafbare Verhalten in der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes besteht


Schlagworte: Maß- und Eichrecht, Eichpflicht, Messgeräte im amtlichen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr, Spruch, Dauerdelikt
Gesetze:

§ 7 MEG, § 8 MEG, § 63 MEG, § 44a VStG, § 22 VStG

GZ 2009/04/0152, 22.06.2011

 

VwGH: Nach der Rsp des VwGH zum Maß- und Eichgesetz ist es, um dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG zu genügen, erforderlich, spruchgemäß zu umschreiben, worin das Bereithalten der Messanlagen im eichpflichtigen Verkehr bestanden habe, weil eine Eichpflicht dann nicht besteht, wenn das Messgerät nur dem innerbetrieblichen Gebrauch dient.

 

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde in der Tatumschreibung im Spruch des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass die genannten Messgeräte durch die Marktgemeinde im Versorgungsnetz der Gemeindewasserversorgungsanlage im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet wurden. Mit dieser Umschreibung wurde, wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch näher darlegt, nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichend konkret umschrieben, worin das Bereithalten der Kaltwasserzähler im rechtsgeschäftlichen Verkehr bestanden habe. Die belangte Behörde führt in der Begründung dementsprechend aus, dass diese Kaltwasserzähler der Verrechnung von verbrauchtem Wasser gegenüber dem Verursacher dienten. Insofern ist die Tatumschreibung gem § 44a Z 1 VStG ausreichend konkret.

 

Bei der vorgeworfenen Übertretung des Maß- und Eichgesetzes handelt es sich um ein Dauerdelikt, weil nach dem Tatbild das strafbare Verhalten in der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes besteht.