21.09.2011 Steuerrecht

VwGH: Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG?

Wurde die Fortpflanzungsunfähigkeit nicht freiwillig herbeigeführt, können - im Hinblick auf das öffentliche Interesse der Gesellschaft an Kindern - Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden


Schlagworte: Einkommensteuer, außergewöhnliche Belastung, Adoptionskosten, Zwangsläufigkeit
Gesetze:

§ 34 EStG

GZ 2007/13/0150, 06.07.2011

 

VwGH: Der VwGH hat sich zuletzt im Erkenntnis vom 24. September 2007, 2005/15/0138, mit der Frage beschäftigt, ob die Kosten einer künstlichen Befruchtung (In-Vitro-Fertilisation) als außergewöhnliche Belastung angesehen werden können. Dabei hat der VwGH zum Ausdruck gebracht, dass der vom VfGH im Erkenntnis vom 12. Dezember 1991, G 188, 189/91, iZm der Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen für Kinder entwickelte Gedanke, wonach in Hinblick auf das öffentliche Interesse der Gesellschaft an Kindern Zwangsläufigkeit von vornherein zu unterstellen sei, auch auf die Berücksichtigung der Aufwendungen für eine In-Vitro-Fertilisation als außergewöhnliche Belastung zu übertragen sei. Im Hinblick auf das öffentliche Interesse der Gesellschaft an Kindern könnten demnach Kosten einer medizinisch indizierten In-Vitro-Fertilisation als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden, wenn die Fortpflanzungsunfähigkeit nicht freiwillig herbeigeführt worden sei.

 

In der Beschwerde wird zur Erfüllung des Kinderwunsches durch den Bf und seine Ehefrau ua vorgebracht, dass eine sog In-Vitro-Fertilisation medizinisch nicht möglich gewesen sei. Die belangte Behörde hat auch nicht festgestellt, dass die Fortpflanzungsunfähigkeit freiwillig herbeigeführt worden wäre. Damit lag aber jedenfalls ein Sachverhalt vor, der iSd zur künstlichen Befruchtung entwickelten Judikatur, dem darin betonten öffentlichen Interesse der Gesellschaft an Kindern, geeignet war, die Anerkennung der Kosten für die Adoption als außergewöhnliche Belastung nach § 34 Abs 1 EStG (iSe Zwangsläufigkeit aus tatsächlichen Gründen nach § 34 Abs 3 leg cit) zu rechtfertigen.