12.06.2008 Verfahrensrecht

OGH: Zum Begriff "Erträgnisse der Liegenschaft" iSd § 119 EO

Erträgnisse aus einer Dienstbarkeit sind "Erträgnisse der Liegenschaft" iSd § 119 EO


Schlagworte: Exekutionsrecht, Zwangsverwaltung, Liegenschaft, Dienstbarkeit, Einstellung
Gesetze:

§ 119 EO, § 129 EO

GZ 3 Ob 240/07a, 27.02.2008

Die betreibende Partei beantragt die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft. Nach einem Servitutsvertrag ist ein Dritter zum Marmorabbau auf der betreffenden Liegenschaft berechtigt. Das Erstgericht gab seine Absicht bekannt, die Zwangsverwaltung der Liegenschaft gemäß § 129 Abs 2 EO von Amts wegen einzustellen, weil die Erträgnisse aus dem Marmorabbau nicht zu den aus der Zwangsverwaltung zu verteilenden Erträgnissen gehören würden.

OGH: Eine amtswegige Einstellung der Zwangsverwaltung einer Liegenschaft nach § 129 Abs 2 zweiter Fall EO kommt nur in Betracht, wenn keine weiteren Einkünfte aus der Liegenschaft erzielt werden bzw erzielt werden können. Zu den Verwaltungserträgnissen einer zwangsverwalteten Liegenschaft gehören alle dem Verpflichteten gebührenden, der Exekution nicht entzogenen Nutzungen und Einkünfte der Liegenschaft (§ 119 Abs 2 EO). Als Nutzungen einer Liegenschaft werden jene Vorteile angesehen, die (nach Bearbeitung) aus der Sache nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung ohne Verringerung der Substanz gewonnen werden. Einkünfte sind jene Vorteile, die man für den einem Anderen gestatteten Gebrauch einer Sache erhält, wie etwa Miet- und Pachtzinse, die nach Übergabe der Liegenschaft an den Zwangsverwalter erzielt werden. Gemäß § 97 Abs 1 EO ist die Zwangsverwaltung zum Zweck der Tilgung der vollstreckbaren Forderung aus den Nutzungen und Einkünften von Liegenschaften des Verpflichteten zu bewilligen. Die Zwangsverwaltung darf also nicht bewilligt werden bzw ist einzustellen, wenn solche Erträgnisse überhaupt nicht oder doch für längere Zeit nicht zu erwarten sind.

Daraus folgt, dass die Exekution durch Zwangsverwaltung nicht zu bewilligen ist, wenn das Recht auf die Nutzungen und Einkünfte der Liegenschaft in einer gegen Dritte wirksamen Weise auf eine vom Verpflichteten verschiedene Person übertragen ist, also insbesondere dann, wenn die Liegenschaft des Verpflichteten mit einem dem Befriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers vorausgehenden Fruchtgenussrecht einer anderen Person im Grundbuch belastet ist. Der betreibende Gläubiger, dessen Forderung ein dem Fruchtgenussrecht vorrangiges Pfandrecht nicht zukommt, muss also dieses Fruchtgenussrecht respektieren und kann daraus keine Befriedigung erlangen. Ein auf der Liegenschaft einverleibtes vorrangiges Fruchtgenussrecht steht daher der Zwangsverwaltung entgegen.

Erträgnisse aus einer Dienstbarkeit sind grundsätzlich als "Erträgnisse der Liegenschaft" im Sinn der Bestimmungen über die Zwangsverwaltung anzusehen. Ob diese Erträgnisse ausreichend sind, um eine Zwangsverwaltung einzuleiten oder fortzuführen, ist von den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls abhängig.