OGH: Aktenkundige Parteien iSd § 8 Abs 2 AußStrG
Aktenkundige Parteien sind neben den vom Antragsteller als weitere Antragsteller oder Antragsgegner bezeichneten Personen alle jene, deren materielle Parteistellung sich aus den im konkreten Gerichtsakt befindlichen Informationen ergibt
§ 8 AußStrG
GZ 5 Ob 206/14a, 16.12.2014
OGH: Aktenkundige Parteien sind neben den vom Antragsteller als weitere Antragsteller oder Antragsgegner bezeichneten Personen alle jene, deren materielle Parteistellung sich aus den im konkreten Gerichtsakt befindlichen Informationen ergibt. Das trifft auf die Einschreiter nicht zu, weil weder deren Identität noch deren behauptete Rechtsstellung dem Grundbuchstand oder dem Grundbuchakt zu entnehmen waren. Als nicht aktenkundige Parteien kam den Einschreitern aber eine Rekursfrist nur im Rahmen des § 46 Abs 2 AußStrG zu. Ihr am 8. 8. 2014 erhobener Rekurs war damit entgegen der Ansicht des Rekursgerichts verfristet.