25.05.2015 Zivilrecht

OGH: Zur Übertragung eines Fruchtgenussrechtes durch Vertragsübernahme

Eine dinglich wirkende Übertragung des Fruchtgenussrechts (der Substanz nach) ist zwar grundsätzlich zulässig, erfordert aber als Eintragungsgrundlage das Einvernehmen aller beteiligten Liegenschaftseigentümer


Schlagworte: Fruchtgenussrecht, Übertragung, Vertragsübernahme, Grundbuchseintragung
Gesetze:

 

§ 485 ABGB, § 505 ABGB, § 509 ABGB, § 1404 ABGB

 

GZ 5 Ob 157/13v, 21.02.2014

 

OGH: § 485 ABGB bestimmt, dass sich eine Servitut weder eigenmächtig von der dienstbaren Sache absondern lässt, noch auf eine andere Sache oder Person übertragen werden kann. Aber schon die ältere Rsp ließ die Übertragung des Fruchtgenussrechts an einen anderen - „zumindest der Ausübung nach“ - zu; ebenso die Verpfändung und die Pfändung des Fruchtgenussrechts.

 

Der OGH ließ schließlich auch die Übertragung des Nießbrauchs der Substanz nach zu, weil sich deren Rechtswirkungen in Wahrheit von der Übertragung der Ausübung nicht unterscheiden. Dieselbe Rechtsstellung wird nämlich auch dem bloßen Übernehmer der Ausübung nach eingeräumt.

 

Die im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte Vertragsübernahme ist nach hA ein einheitliches Rechtsgeschäft, wodurch die Gesamtheit aller wechselseitigen Rechte und Pflichten übertragen wird und der Vertragsübernehmer an die Stelle der aus dem Schuldverhältnis ausscheidenden Partei tritt. Der Vertragsübernehmer übernimmt die gesamte vertragliche Rechtsstellung, ohne dass dadurch der Inhalt oder die rechtliche Identität des bisherigen Schuldverhältnisses verändert werden würde.

 

Die Vertragsübernahme erfordert grundsätzlich - von gesetzlichen Sonderregelungen abgesehen - eine Übereinkunft aller Beteiligten, nämlich der verbleibenden, der ausscheidenden und der an ihre Stelle tretenden Partei. Diesen Grundsätzen entsprechend, muss daher auch dann, wenn eine solche (gesamthafte) Übernahme eines Fruchtgenussvertrags, also die Übernahme aller Rechte und Pflichten aus dem die Eintragungsgrundlage bildenden Servitutsvertrag, erfolgen soll, eine Einigung aller Beteiligten vorliegen. Erst eine solche vertragliche Einigung aller Beteiligten kann eine taugliche Eintragungsgrundlage für eine bücherliche Übertragung des Fruchtgenussrechts einschließlich aller vertraglichen Rechte und Pflichten, also der Substanz nach, sein.