01.03.2007 Zivilrecht

OGH: Der planende Baumeister ist im Wesentlichen nicht anders zu behandeln als ein Architekt, der die Gesamtplanung eines Bauwerks übernommen hat


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Baumeister, Architekt, Sachverständigenhaftung
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB, §§ 1165 ff ABGB

In seinem Beschluss vom 20.12.2006 zur GZ 9 Ob 98/06m hat sich der OGH mit der Haftung des planenden Baumeisters befasst:

OGH: Der planende Baumeister ist im Wesentlichen nicht anders zu behandeln als ein Architekt, der die Gesamtplanung eines Bauwerks übernommen hat. Wer eine derartige Planungsleistung übernimmt, unterliegt dem besonderen Haftungsmaßstab des Sachverständigen (§ 1299 ABGB), ohne Rücksicht darauf, ob ihm die Qualifikation eines Architekten oder eines Baumeisters zukommt. Beide haben gleichermaßen dafür einzustehen, dass sie über die notwendigen Sonderkenntnisse verfügen, die erforderlich sind, um den übernommenen Vertragspflichten nachkommen zu können. Dass somit auch ein "planender Baumeister" über besondere Fachkenntnisse verfügen muss, die in Fachrichtungen reichen, welche "seiner eigenen Profession fremd sind", kann nicht zweifelhaft sein, bringt es doch die Übernahme einer solchen Planungsaufgabe notwendigerweise mit sich, auch Fachbereiche abzudecken, die über bloße "Baumeisterarbeiten" weit hinausgehen.