21.04.2011 Zivilrecht

OGH: KSchG - Abtretung von Gewährleistungsrechten an den Vertragspartner

Die Abtretung von Gewährleistungsrechten an den Vertragspartner findet - ebenso wie die Überbindung von Gewährleistungspflichten an einen Dritten - im Verhältnis zu Verbrauchern ihre Grenze jedenfalls darin, dass die Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche der Verbraucher nicht beschnitten werden darf; daher ist die Einschränkung der Gewährleistungsrechte auf jene Ansprüche, die der Verkäufer selbst gegen seine Subunternehmer (Professionisten) oder Lieferanten hat, unzulässig


Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Abtretung von Gewährleistungsrechten
Gesetze:

§ 9 Abs 1 KSchG, § 6 Abs 2 Z 2 KSchG

GZ 7 Ob 222/10p, 09.03.2011

OGH: Die Abtretung von Gewährleistungsrechten an den Vertragspartner findet - ebenso wie die Überbindung von Gewährleistungspflichten an einen Dritten - im Verhältnis zu Verbrauchern ihre Grenze jedenfalls darin, dass die Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche der Verbraucher nicht beschnitten werden darf; daher ist die Einschränkung der Gewährleistungsrechte auf jene Ansprüche, die der Verkäufer selbst gegen seine Subunternehmer (Professionisten) oder Lieferanten hat, unzulässig (9 Ob 7/10k).

Auch hier ist - wie bereits in der eben zitierten Entscheidung - im Hinblick auf die Bestimmung des § 6 Abs 2 Z 2 KSchG darauf hinzuweisen, dass sich die Frage nach der Zulässigkeit der Überbindung von Vertragspflichten an einen Dritten - im Weg einer Schuld- bzw Vertragsübernahme, die jedenfalls nur mit Zustimmung des Dritten möglich und wirksam wäre - nicht stellt. Vielmehr betrifft auch die hier zu prüfende Vertragsbestimmung den Vertrag zwischen den beklagten Unternehmern als Verkäufer und dem klagenden Verbraucher als Käufer. Mit der Klausel sollten die Gewährleistungsrechte der Verkäufer (nicht ihre Pflichten) an den Käufer (nicht an einen Dritten) "überbunden" werden. Dadurch sollte es hinsichtlich der Gewährleistungsrechte der Käufer zugunsten der Beklagten zu einer schuldbefreienden Wirkung kommen.

Die von den Beklagten gewünschte vertragliche Konstruktion besteht somit im vorliegenden Fall ebenfalls darin, dass die Gewährleistungsrechte der Verkäufer - ohne Aufrechterhaltung ihrer eigenen Gewährleistungspflichten - an den Käufer abgetreten werden. Genau diese Frage wurde vom OGH aber bereits zu 9 Ob 7/10k (unter Hinweis auf § 9 Abs 1 KSchG, wonach Gewährleistungsrechte des Verbrauchers vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden können und die Abtretung von Gewährleistungsrechten an den Vertragspartner - ebenso wie die Überbindung von Gewährleistungspflichten an einen Dritten - im Verhältnis zu Verbrauchern seine Grenze jedenfalls darin findet, dass die Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche der Verbraucher nicht beschnitten bzw behindert werden darf) wie folgt beantwortet:

Daran, dass die von den Beklagten beabsichtigte Konstruktion eine Einschränkung der Gewährleistungsrechte der Verbraucher bewirkt, besteht kein Zweifel. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Käufer anstelle der Verkäufer das Risiko der Insolvenz des mangelhaft erfüllenden Professionisten sowie der Zurechnung der auftretenden Mängel zu den einzelnen Professionisten tragen müsste. Zudem sind die aus einem Unternehmergeschäft abgetretenen Gewährleistungsrechte gegenüber den einem Verbraucher gesetzlich zustehenden Gewährleistungsrechten schon wegen der den Unternehmer treffenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 UGB eingeschränkt. Eine Diskrepanz zwischen den einem Verbraucher gesetzlich zustehenden Gewährleistungsansprüchen und den vom Verkäufer abgetretenen Ansprüchen kann sich auch aus - im Verhältnis zwischen Verkäufer und Professionisten als Unternehmer zulässigen - Abreden über die Einschränkung gesetzlicher Gewährleistungsansprüche ergeben. Die Einschränkung der Gewährleistungsrechte auf jene Ansprüche, die der Verkäufer selbst gegen seine Subunternehmer (Professionisten) oder Lieferanten hat, ist somit unzulässig.

Mangels zulässiger Überbindung stellt sich die Frage, in welcher Art und Weise die in § 6 Abs 2 Z 2 KSchG vorgesehene "namentliche Nennung" von Dritten erfolgen müsse, ohne dies vorher im Einzelnen aushandeln zu müssen, gar nicht.