23.04.2009 Verkehrsrecht

VwGH: Entfernung von Hindernissen - Kostenvorschreibung nach § 89a StVO

Nach der "Besorgnisjudikatur" kommt es nicht auf die konkrete Behinderung, sondern auf die konkrete Besorgnis einer Behinderung von Verkehrsteilnehmern an


Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Entfernung von Hindernissen, Verkehrsbeeinträchtigung, Behinderung, Besorgnis, Besorgnisjudikatur, Kostenvorschreibung
Gesetze:

§ 89a StVO

GZ 2008/02/0398, 27.02.2009

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ua festgestellt, dass der Bf am genannten Tag den gegenständlichen Haltestellenbereich (Busbucht) mit einem Steher, einem Kabel und einer Tafel abgesperrt hat, wodurch Lenker von Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs am Zufahren zu der Haltestelle hätten gehindert werden können.

VwGH: Eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Kostenvorschreibung nach § 89a Abs 7 StVO stellt die Rechtmäßigkeit der Abschleppung - hier: der Entfernung der Gegenstände - dar. Der VwGH hat die Ansicht vertreten, dass in allen Fällen des § 89a Abs 2a StVO, somit in den Fällen, in denen der Gesetzgeber für die Annahme einer Verkehrsbeeinträchtigung verlangt, dass Verkehrsteilnehmer "gehindert sind", die konkrete Besorgnis einer solchen Behinderung ausreicht und nicht die konkrete Behinderung von Verkehrsteilnehmern erforderlich ist (sog "Besorgnisjudikatur").

Nach § 89a Abs 7 erster Satz StVO erfolgt das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt der Aufstellung oder des Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber war. Voraussetzung für die Vorschreibung von Kosten nach der soeben zitierten Gesetzesstelle ist somit, dass von einem "Aufstellen" oder "Lagern" des entfernten Gegenstandes ausgegangen werden kann.

Die Bestimmung des § 89a Abs 2 StVO spricht generell von einem "Gegenstand auf der Straße" und hebt dort stehende Fahrzeuge nur als Sonderfall hervor. Ferner ist in der demonstrativen Aufzählung der den Verkehr beeinträchtigenden Gegenstände in Abs 2 leg cit noch von "Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen" die Rede, weshalb keine Bedenken bestehen, die zum Abschleppen von Fahrzeugen ergangene Rechtsprechung auch auf alle anderen Gegenstände, die den Verkehr beeinträchtigen, anzuwenden.