01.02.2012 Sicherheitsrecht

VwGH: Waffenverbot gem § 12 WaffG iZm Selbstmordabsicht

Ernsthafte Selbstmordabsichten müssen sich nicht nur bezogen auf einen bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit, sondern auch noch bei Erlassung des Waffenverbots durch die belangte Behörde feststellen lassen, um die Gefährdungsprognose iSd § 12 Abs 1 WaffG nachvollziehbar zu machen


Schlagworte: Waffenrecht, Waffenverbot, Gefährdungsprognose, Selbstmordabsichten
Gesetze:

§ 12 WaffG

GZ 2010/03/0148, 21.10.2011

 

VwGH: Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der im § 12 Abs 1 WaffG bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Dabei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist.

 

Der belangten Behörde ist zwar zuzustimmen, dass ernsthafte Selbstmordabsichten die Verhängung eines Waffenverbots rechtfertigen. Derartige Absichten müssten sich aber nicht nur bezogen auf einen bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit, sondern auch noch bei Erlassung des Waffenverbots durch die belangte Behörde feststellen lassen, um die Gefährdungsprognose iSd § 12 Abs 1 WaffG nachvollziehbar zu machen.

 

Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung nur damit, dass aufgrund ihres festgestellten Sachverhalts von einer ernsthaften Selbstmordabsicht der Bf "im Dezember 2009" auszugehen gewesen sei. Warum allein dieser Umstand die Annahme rechtfertigen soll, die Bf könne auch noch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids (mehr als sieben Monate später) und "in Hinkunft" Waffen missbräuchlich verwenden und dadurch die in § 12 Abs 1 WaffG genannten Gefahren verwirklichen, lässt sich daraus nicht nachvollziehen. Insofern erweist sich das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe keine ausreichenden Feststellungen über den Sachverhalt und die persönlichen Verhältnisse der Bf, unter denen die damalige Suizidgefahr bestand, getroffen und den Beweisantrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens (zum Beweis dafür, dass bei der Bf keine derart schwere psychische oder medizinische Störung vorliege, welche die Erteilung eines Waffenverbots rechtfertige) zu Unrecht übergangen, im Ergebnis als berechtigt. Wären die von der belangten Behörde festgestellten Selbstmordabsichten der Bf nämlich nur auf ihre damalige (psychische) Ausnahmesituation zurückzuführen und könnte daraus (aus medizinischer Sicht) keine Gefährdungsprognose iSd § 12 Abs 1 WaffG abgeleitet werden, so käme die Verhängung eines Waffenverbots über die Bf gestützt auf diesen Sachverhalt nicht (mehr) in Betracht. Zudem liegen nach den behördlichen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Bf aufgrund der Nähe zu Waffen in besonderer Weise gefährdet wäre.