OGH: Beweisanträge gem § 55 StPO
Die erforderliche Begründung des Beweisbegehrens muss umso eingehender sein, je fraglicher die Brauchbarkeit des geforderten Verfahrensschrittes im Lichte der übrigen Beweisergebnisse ist
§ 55 StPO
GZ 15 Os 95/10z, 10.11.2010
Beantragt wurde die "Beischaffung der Originale der von Erika B***** unterfertigten Kreditkartenbelege" von einer Reihe von in den Anträgen näher bezeichneten Unternehmen.
OGH: Diese Beweisanträge entbehren schon in formeller Hinsicht der essentiellen Bezeichnung eines Beweisthemas (§ 55 Abs 1 zweiter Satz StPO). Sollten die Beweisanträge auf Ergänzung des Gutachtens des Sachverständigen für Handschriftenvergleichung unter Einbeziehung der begehrten Vergleichsunterschriften der Erika B***** mit dem Ziel des Nachweises der Schrifturheberschaft derselben hinsichtlich der fraglichen Unterschriften (auf Testament und Adoptionsvertrag) gerichtet gewesen sein, so zielten sie auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis (§ 55 Abs 1 letzter Satz StPO) ab. Denn unter diesem Gesichtspunkt muss in einem Beweisantrag (soweit dies nicht auf der Hand liegt) angegeben werden, aus welchen Gründen zu erwarten ist, dass die Durchführung des begehrten Beweises das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben soll und damit geeignet sein könnte, die dem Schöffengericht durch die Gesamtheit der ihm bereits vorliegenden Verfahrensergebnisse vermittelte Sachlage und Beweislage maßgebend zu verändern. Die somit erforderliche Begründung des Beweisbegehrens muss dabei umso eingehender sein, je fraglicher die Brauchbarkeit des geforderten Verfahrensschrittes im Lichte der übrigen Beweisergebnisse ist. Selbst ausgehend von dem zuvor unterstellten Beweisthema hätte es daher eines konkreten Vorbringens zur Eignung der begehrten Beweisaufnahme bedurft, ungeachtet der Vielzahl (35) der - hinsichtlich ihrer Echtheit nicht in Frage gestellten - dem Sachverständigen zum Schriftenvergleich vorgelegenen und von diesem wiederholt dezidiert als dafür ausreichend bezeichneten Vergleichsunterschriften der Erika B***** eine Änderung der Expertise des Sachverständigen herbeizuführen.