OGH: Antrag auf Einholung eines psychologischen bzw psychiatrischen Gutachtens iZm Glaubwürdigkeit von Zeugen
Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen steht grundsätzlich dem Gericht zu (§ 258 Abs 2 StPO), eine Hilfestellung durch Sachverständige kommt nur in Ausnahmefällen, wie bei Entwicklungsstörungen oder geistigen Defekten unmündiger oder jugendlicher Zeugen in Betracht
§ 258 Abs 2 StPO
GZ 15 Os 105/10w, 10.11.2010
OGH: Entgegen dem Vorbringen der Verfahrensrüge (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO) hat das Schöffengericht den Antrag auf Einholung eines psychologischen bzw psychiatrischen Gutachtens hinsichtlich der Belastungszeugen zum Beweis dafür, dass diese durch mehrjährigen Suchtgiftkonsum zu Konfabulationstendenzen neigen und sie daher zu Unrecht den Angeklagten belasten, zu Recht abgewiesen. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen steht grundsätzlich dem Gericht zu (§ 258 Abs 2 StPO), eine Hilfestellung durch Sachverständige kommt nur in Ausnahmefällen, wie bei Entwicklungsstörungen oder geistigen Defekten unmündiger oder jugendlicher Zeugen in Betracht. Die bloße Behauptung von Konfabulationstendenzen aufgrund von Suchtgiftmissbrauch indiziert das behauptete Beweisergebnis nicht, sodass eine Erkundungsbeweisführung angestrebt wurde. Im Übrigen wurde im Beweisantrag nicht dargetan, warum anzunehmen sei, dass sich die Zeugen zur begehrten Untersuchung bereit finden werden.