OGH: Ausgeschlossenheit des vorsitzenden Richters nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO - zur Besetzungsrüge nach § 281 Abs 1 Z 1 StPO
Da die iSd Z 1 des § 281 Abs 1 StPO maßgebliche Teilnahme an der Entscheidung im schöffengerichtlichen Verfahren die Abstimmung ist (§ 40 Abs 2 StPO), kann das schriftliche Ausfertigen der zuvor von der Vorsitzenden mündlich verkündeten - somit bereits gefassten - Entscheidung (§ 270 Abs 1 StPO) logisch keine Beteiligung daran sein; in Betreff von Umständen, die erst während der schriftlichen Ausfertigung des Urteils eintreten, kommt Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 1 StPO demnach nicht in Betracht
§ 281 Abs 1 Z 1 StPO, § 43 Abs 1 StPO, § 270 Abs 1 StPO, § 40 Abs 2 StPO
GZ 14 Os 143/09z, 23.12.2010
OGH: Die Besetzungsrüge (§ 281 Abs 1 Z 1StPO) wendet Ausgeschlossenheit der vorsitzenden Richterin nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO ein und zeigt auf, dass grundsätzlich auch ein erst nach Schluss der Verhandlung (§ 257 StPO) zur Kenntnis des Angeklagten gelangter Umstand im Rechtsmittel erstmals gerügt werden kann. Da aber die iSd Z 1 des § 281 Abs 1 StPO maßgebliche Teilnahme an der Entscheidung im schöffengerichtlichen Verfahren die Abstimmung ist (§ 40 Abs 2 StPO), kann das schriftliche Ausfertigen der zuvor von der Vorsitzenden mündlich verkündeten - somit bereits gefassten - Entscheidung (§ 270 Abs 1 StPO) logisch keine Beteiligung daran sein. In Betreff von Umständen, die erst während der schriftlichen Ausfertigung des Urteils eintreten, kommt Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 1 StPO demnach nicht in Betracht, womit die in der Rüge reklamierte Ernennung der vorsitzenden Richterin zur Bundesministerin für Justiz rund ein halbes Jahr nach der Urteilsverkündung schon in abstracto ungeeignet ist, Nichtigkeit zu bewirken.