14.04.2011 Strafrecht

OGH: Versuchter Betrug nach §§ 15, 146 StGB

Ein Betrug ist ua dann versucht, sobald der Täter ein Täuschungsverhalten auszuführen beginnt, das einen anderen in einen entsprechenden Irrtum führen und dadurch zu einer schädigenden Vermögensverfügung veranlassen soll


Schlagworte: Betrug, Versuch
Gesetze:

§ 146 StGB, § 15 StGB

GZ 11 Os 7/11f, 17.02.2011

OGH: Ein Betrug ist ua dann versucht, sobald der Täter ein Täuschungsverhalten auszuführen beginnt, das einen anderen in einen entsprechenden Irrtum führen und dadurch zu einer schädigenden Vermögensverfügung veranlassen soll.

Die offenbar auf das Vorliegen eines straflosen, weil absolut untauglichen Versuchs abzielende, einen Feststellungsmangel geltend machende Behauptung, eine Vollendung des Betrugs sei "von vornherein aussichtslos gewesen", weil dem Getäuschten nach dessen Angaben die Beschaffung der hohen Summe von 250.000 Euro nicht möglich gewesen wäre, lassen auf der Basis der Feststellungen US 9 f die methodisch fundierte Ableitung vermissen, aus welchem Grund es bei einer generalisierenden Betrachtung des Urteilssachverhalts denkunmöglich gewesen wäre, dass der beschriebene Versuch zur Vollendung hätte führen können.