OGH: Zum Amtsmissbrauch
Ein Bürgermeister, der in seiner Funktion als Meldebehörde (§ 13 Abs 1 MeldeG) Gemeindebediensteten Weisungen erteilt, handelt im Rahmen seiner (eigenen) Befugnis, als Organ des Bundes in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, und ist demnach - bei Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 302 Abs 1 StGB - unmittelbarer Täter
§ 302 StGB, § 12 StGB, § 29 StGB
GZ 13 Os 12/11f, 07.04.2011
OGH: Ein Bürgermeister, der in seiner Funktion als Meldebehörde (§ 13 Abs 1 MeldeG) Gemeindebediensteten Weisungen erteilt, handelt im Rahmen seiner (eigenen) Befugnis, als Organ des Bundes in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, und ist demnach - bei Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 302 Abs 1 StGB - unmittelbarer Täter.
Anzumerken ist, dass der in Missachtung des § 29 StGB gelegene Subsumtionsfehler - richtig wäre den Angeklagten jeweils nur ein Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB anzulasten gewesen - per se keinen Nachteil iSd § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO darstellt. An die insoweit fehlerhafte Subsumtion ist das Berufungsgericht bei der Entscheidung über die Berufungen nicht gebunden.