09.04.2012 Zivilrecht
OGH: Zum Beginn der Verjährungsfrist
Der Beginn der Verjährungsfrist knüpft grundsätzlich an die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung an; subjektive oder nur in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse haben in der Regel auf den Beginn der Verjährung keinen Einfluss
Schlagworte: Verjährung, Beginn
Gesetze:
§ 1478 ABGB, § 1489 ABGB
GZ 9 ObA 9/12g, 27.02.2012
OGH: Der Beginn der Verjährungsfrist knüpft grundsätzlich an die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung an; subjektive oder nur in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse haben in der Regel auf den Beginn der Verjährung keinen Einfluss. Die Frage, wann diese objektive Möglichkeit gegeben ist, hängt jedoch regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab.