13.10.2006 Arbeits- und Sozialrecht

EuGH: Vertragsverletzung Österreichs - Art 49 EGV - Fremdenrecht


Schlagworte: freier Dienstleistungsverkehr, drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer, EU-Entsendebestätigung, Einreise- oder Aufenthaltserlaubnis
Gesetze:

Art 49 EGV, § 18 AuslBG, § 10 Abs 1 Z 3 FrG

Mit Urteil vom 21.09.2006 zur GZ C-168/04 hat der EuGH für Recht erkannt und entschieden:

EuGH: Die Republik Österreich hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art 49 EGV verstoßen, indem sie zum einen die Entsendung drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer durch ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen von der Einholung der "EU-Entsendebestätigung" nach § 18 Abs 12 bis 16 AuslBG abhängig macht, die nur erteilt wird, wenn erstens der betreffende Arbeitnehmer seit mindestens einem Jahr bei dem betreffenden Unternehmen beschäftigt ist oder mit diesem einen unbefristeten Arbeitsvertrag geschlossen hat und zweitens die Einhaltung der österreichischen Beschäftigungs- und Lohnbedingungen nachgewiesen wird, und indem sie zum anderen in § 10 Abs 1 Z 3 FrG die automatische und ausnahmslose Versagung einer Einreise- oder Aufenthaltserlaubnis vorsieht, wodurch eine nachträgliche Legalisierung der Situation drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer, die von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen rechtmäßig entsandt worden sind, aber ohne Sichtvermerk in das Staatsgebiet eingereist sind, nicht möglich ist.