29.10.2005 Verfahrensrecht

OGH: Dem Kläger steht im bezirksgerichtlichen Verfahren kein Widerspruch gegen das Versäumungsurteil zu


Schlagworte: Widerspruch, Versäumungsurteil, Rechtsmittel, Verfahrenshandlung, Säumnis
Gesetze:

§ 442a Abs 1 ZPO, § 397a ZPO

In seinem Beschluss vom 11.08.2005 zur GZ 2 Ob 134/05b hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob dem Kläger im bezirksgerichtlichen Verfahren gegen ein Versäumungsurteil ein Widerspruch gemäß § 442a Abs 1 ZPO idF ZVN 2002 zusteht:

Nachdem der Beklagte gegen die auf Schadenersatz in Höhe von EUR 9.760,- s.A. gerichtete Mahnklage des Klägers fristgerecht Einspruch erhoben hatte, erschien der Kläger ohne seinen damaligen Klagevertreter zur vorbereitenden Tagsatzung, woraufhin auf Antrag des Beklagtenvertreters ein Versäumungsurteil erlassen wurde. Der Kläger erhob gegen das Versäumungsurteil einen Widerspruch und beantragte auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Während das Erstgericht den Widerspruch des Klägers für zulässig erachtete, wurde dieser vom Rekursgericht zurückgewiesen, weil der Widerspruch nur dem Beklagten zustehe und eine unterschiedliche Behandlung des Klägers im Gerichtshofverfahren und im bezirksgerichtlichen Verfahren sachlich nicht zu rechtfertigen sei.

Der OGH führte dazu aus: Die Frage, ob dem Kläger im bezirksgerichtlichen Verfahren ein Widerspruch gegen das Versäumungsurteil zusteht, wird von der Lehre unterschiedlich beantwortet, jedoch vertritt der erkennende Senat die Auffassung, dass dieses Rechtsmittel vom Kläger nicht erhoben werden kann. Aus dem Wortlaut des § 442a Abs 1 ZPO ergibt sich zwar, dass der Widerspruch der säumigen Partei zusteht, jedoch liegt das Ziel der ZVN 2002 darin, eine Verfahrensbeschleunigung zu bewirken. Der Widerspruch soll daher nur möglich sein, wenn die erste Verfahrenshandlung versäumt wird, nicht jedoch hinsichtlich der Säumnis weiterer Verfahrenshandlungen. Eine Widerspruchsmöglichkeit des Klägers, dessen erste Verfahrenshandlung in der Klageerhebung besteht, würde dem Ziel der ZVN 2002 nicht entsprechen, weshalb das Rechtsmittel des Widerspruchs nur im Fall einer Säumnis des Beklagten zum tragen kommt.