OGH: Die Kuratorenbestellung im Verlassenschaftsverfahren orientiert sich zwar an den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen; für den Fall des unbekannten Erben ist jedoch nicht die Kuratorbestellung für eine bestimmte Person, sondern ein spezielles Ediktalverfahren vorgesehen; diesbez. liegt eine Abweichung von der allgemeinen Regel des § 276 2.Fall ABGB vor
§§ 77 Z 2, 78, 128, 129, 131 AußStrG, § 276 2. Fall ABGB
In seinem Beschluss vom 24.08.2005 zur GZ 3 Ob 49/05k hatte sich der OGH mit der Kuratorbestellung auseinander zusetzen:
In einem Testament wurde der Enkel zum Alleinerben eingesetzt und die sonstigen gesetzlichen Erben auf den Pflichtteil verwiesen. Angeblich soll von einem vorverstorbenen Sohn der Erblasserin ein unehelicher Sohn existieren, der zur Adoption freigegeben wurde.
Der OGH führte dazu aus: Sei die Person des Erben bekannt, der Aufenthalt aber unbekannt, sei gem § 77 Z 2, 131 AußStrG 1854 ein Erbenkurator zu bestellen. Bei Unbekanntheit des Erben (Name und Anschrift) sei dies nicht möglich. Diesfalls sei nach §§ 78, 128, 129 AußStrG ein Verlassenschaftskurator zu bestellen. Für einen unbekannten Noterben, der keinen Anspruch auf Teilhabe an der Verwaltung und Vertretung des Nachlasses habe, könne hingegen nur ein Absonderungskurator bestellt werden, wenn konkrete Umstände für eine Gefahr bei Vermengung des Nachlasses mit dem Vermögen der sonstigen Erben vorlägen. Würde man § 78 AußStrG daher analog auf den unbekannten Noterben anwenden, würde diese Voraussetzung umgangen. Die Beiziehung des unbekannten Noterben habe daher nicht durch einen Kurator sondern lediglich mit den Mitteln des Verlassenschaftsverfahrens selbst (§ 128 AußStrG - Ediktalverfahren) zu erfolgen.