26.11.2005 Verfahrensrecht

OGH: Hat der Beklagte einen Anspruch anerkannt, dann ist die Begründung des Anspruchs durch den Kläger maßgebend; die Bindungswirkung besteht bei Parteienidentität und Identität des rechtserzeugenden Sachverhaltes sowie Sachzusammenhang zwischen den Begehren


Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Anerkenntnis, Teil, Unterlassung, Rechtskraft
Gesetze:

§§ 78, 87 Abs 2 UrhG, §§ 391, 395, 411 ZPO

In seiner Entscheidung vom 15.09.2005 zur GZ 4 Ob 163/05g hatte sich der OGH mit einem Teilanerkenntnisurteil auseinander zu setzen:

Die Klägerin begehrte die Unterlassung der Veröffentlichung ihrer Abbildungen auf einer Internetseite verbunden mit einem Text, der unwahre Behauptungen enthalte. Weiters begehrte sie immateriellen Schadenersatz. Auf der Internetseite war ein (angeblich unwahrer) Bericht über die Klägerin veröffentlicht; daneben waren einige Bilder untereinander angeordnet (zweimal die Klägerin), samt eines jeweils rechts davon befindlichen Berichtes. Das Unterlassungsbegehren wurde anerkannt, nicht jedoch der Schadenersatz, da die Fotos keine Begleitfotos zum beanstandeten Text seien. Der OGH führte dazu aus: Das rk Teilanerkenntnisurteil über das Unterlassungsbegehren bewirke, dass weder das Rechtsfolgebegehren noch die rechtserzeugenden Tatsachen geprüft werden dürften. Aufgrund der Rechtskraft sei es irrelevant, dass die Beklagte ihr Anerkenntnis nur auf die Unterlassung bezogen habe; das Teilurteil entfalte Bindungswirkung. Aufgrund des Teilurteils stehe eine Verletzung des Bildnisschutzes fest; dem Gericht sei es verwehrt, jene Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen, die der für berechtigt anerkannte Unterlassungsanspruch hat (Zusammenhang zwischen den Abbildungen der Klägerin und dem beanstandeten Text, Interessenbeeinträchtigung).