OGH: Liegen die Voraussetzungen für eine Zustellung an einen Postbevollmächtigten vor, so ändert die Ortsabwesenheit des Empfängers im Zeitpunkt der Zustellung nichts an der Wirksamkeit derselben
§§ 13 Abs 2, 20 ZustG
In seinem Beschluss vom 19.10.2005 zur GZ 7 Ob 234/05w hatte sich der OGH mit dem Postbevollmächtigten auseinander zu setzen:
Ein Zahlungsbefehl wurde als Rsa-Sendung zugestellt; nach einem gescheiterten ersten Zustellversuch beim Steuerberater der Beklagten wurde beim zweiten Versuch die Annahme durch diesen verweigert und die Sendung beim Postamt hinterlegt. Ein Vollmachtschreiben an den Steuerberater ist vorhanden. Der Zahlungsbefehl wurde vollstreckbar. Die Beklagte begehrt nunmehr ua die Aufhebung der Vollstreckbarkeit, weil sie an der Adresse nicht aufhältig gewesen sei und es dort auch keinen Zustellungsbevollmächtigten gebe. Der OGH führte dazu aus: Ein Postbevollmächtigter sei weder ein Ersatzempfänger noch ein Zustellungsbevollmächtigter, dennoch könne dessen Annahmeverweigerung die Zustellung an ihn nicht verhindern. In einem solchen Fall sei nach § 20 ZustG zuzustellen (Hinterlegung). Eine Postvollmacht könne auch ohne die Einhaltung besonderer Formvorschriften erteilt werden, uU auch schlüssig. Sie bevollmächtige auch zur Entgegennahme von Rsa-Sendungen. Gegenständlich sei jedoch der Inhalt und Umfang dieser Postvollmacht noch aufklärungsbedürftig. Bei Vorliegen einer wirksamen Postvollmacht sei die unberechtigte Annahmeverweigerung dem Empfänger zuzurechnen.