OGH: Grundsätzlich kann der betreibende Gläubiger die Exekution sämtlicher dem Verpflichteten zustehender Vermögensrechte beantragen
§§ 331 ff EO
In seinem Beschluss vom 24.11.2005 zur GZ 3 Ob 148/05v hatte sich der OGH mit der Frage der Pfändbarkeit eines Anspruches auf Abtretung von Liegenschaftseigentum gegen Zahlung einer geringfügigen Gegenleistung auseinanderzusetzen:
Im Gegensatz zum Erstgericht bewilligte die zweite Instanz die Exekution durch Pfändung des Gestaltungsrechts der Verpflichteten, wonach dieser ein Anspruch auf Abtretung eines Liegenschaftsanteils gegen Zahlung unter anderem eines Kaufpreises von EUR 1,- gegenüber einer GmbH zusteht. Das Gericht zweiter Instanz begründete diese Entscheidung damit, dass im Bewilligungsverfahren weder zu beurteilen sei, ob die Exekution erfolgreich sein werde noch ob die betreffende Option übertragbar sei.
Der OGH führte dazu aus: Grundsätzlich ist der Revisionsrekurs der Verpflichteten unzulässig, weil der Tätigkeitsbereich eines Höchstgerichtes keineswegs Stellungnahmen zu allen denkbaren Sachverhaltsvarianten erfasst. Im Zweifel ist bei Vermögensrechten deren Exekutionsunterworfenheit anzunehmen, weil durch die §§ 330 ff EO dem Gläubiger die Möglichkeit eingeräumt wird, auf sämtliche Vermögensrechte des Verpflichteten zu greifen, wobei er deren Verwertbarkeit im Exekutionsantrag weder beweisen noch bescheinigen muss. Ein im Grundbuch einverleibtes Vorkaufsrecht hindert eine Zwangsversteigerung nicht, sondern begründet lediglich das Recht des Begünstigten auf Ladung zur Versteigerungstagsatzung.