OGH: Die Neuregelung des § 1333 Abs 3 ABGB (außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen) hat die Tätigkeit von Inkassoinstituten im Auge; die Honorierung der Tätigkeit von Rechtsanwälten fällt weiterhin unter die Bestimmungen des RATG
§ 1333 Abs 3 ABGB, § 54 Abs 2 JN
In seinem Beschluss vom 20.10.2005 zur GZ 3 0b 127/05f hatte sich der OGH mit der Zulässigkeit des Rechtsweges auseinander zu setzen:
Die Beklagte beging mit einem PKW, der ihr im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung überlassen wurde, vier Verwaltungsübertretungen. Der Kläger (Zulassungsbesitzer) forderte die Beklagte - auch durch einen Rechtsanwalt - mehrmals auf, die Strafen zu bezahlen, was sie jedoch nicht tat. Der Kläger fordert nunmehr die Kosten seines Rechtsanwaltes. Der OGH führte dazu aus: Die Kosten des RA seien - vor Einleitung eines Prozesses - für die Eintreibung der Verwaltungsstrafen entstanden. Inkassokosten (va durch Inkassoinstitute) seien grundsätzlich als Schadenersatzanspruch zu behandeln, könnten jedoch als "Nebenforderung" dem gerichtlichen Streitwert nicht hinzugerechnet werden. Die Vorschrift des § 1333 Abs 3 ABGB sei jedoch nicht auf außergerichtliche Betreibungskosten durch Rechtsanwälte anwendbar; § 23 RATG sei die speziellere Norm. Die Kosten seien daher im Kostenverzeichnis geltend zu machen.