OGH: Auch im außerstreitigen Verfahren können die Parteien Anträge auf Delegierung nach § 31 JN stellen
§§ 31,44 JN
Mit Beschluss vom 28.03.2006 zur GZ 5 Nc 5/06i hat sich der OGH mit der Delegierung im außerstreitigen Verfahren befasst:
Der Antragsteller und sein Bruder, dessen ständiger Aufenthalt in Salzburg ist, stellten beim Bezirksgericht Hallein gemeinsam den Antrag, den Vater zur Bezahlung des gesetzlichen Unterhalts zu verpflichten. Dieses überwies die Familienrechtssache hinsichtlich des Antragstellers gemäß § 44JN aufgrund seines ständigen Aufenthaltes an das Bezirksgericht Graz. An dieses Gericht richteten der Antragsteller und sein Vater den gemeinsamen Antrag, die Rechtssache an das Bezirksgericht Salzburg zu delegieren.
Dazu der OGH: Auch im außerstreitigen Verfahren können die Parteien Anträge auf Delegierung nach § 31 JN stellen. Nach § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle desselben ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zwar soll nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung eine Delegierung den Ausnahmefall bilden, doch ist bei der zu treffenden Ermessensentscheidung dann kein allzu strenger Maßstab anzulegen, wenn alle Parteien einvernehmlich die Delegierung beantragen.