OGH: Eine Klage ist erst dann wegen Unbestimmtheit abzuweisen, wenn die klagende Partei der gerichtlichen Aufforderung zur Präzisierung des Klagebegehrens nicht nachkommt
§ 226 ZPO
In seinem Erkenntnis vom 14.03.2006 zur GZ 4 Ob 241/05b hatte sich der OGH mit zivilverfahrensrechtlichen Fragen auseinanderzusetzen:
Die Klägerin begehrte als Erzeugerin stationärer Gas-Feuerlöschanlagen von der beklagten Partei Schadenersatz sowie die Feststellung deren Haftung für künftige Schäden, weil diese in einer Umweltstudie unrichtige Angaben über das von der Klägerin verwendete Löschgas gemacht hatte. Diese Umweltstudie sei auch Grundlage einer Verordnung des Umweltministeriums gewesen und habe zu einem Auftragsrückgang geführt. Der Klägerin sei durch Information ihrer Kunden und die Erhebung von Rechtsmitteln in einem Vergabeverfahren und Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens Rettungsaufwand entstanden.
Der OGH führte dazu aus: Der Klägerin wurde bereits durch das Erstgericht aufgetragen, das von ihr behauptete Schadenersatzbegehren aufzuschlüsseln und zu präzisieren. Ist ein Klagebegehren nicht ausreichend bestimmt, ist die Klage nicht sofort abzuweisen, sondern das Gericht hat aufgrund der materiellen Prozessleitungspflicht die klagende Partei entsprechend anzuleiten. Kommt die Partei dieser Aufforderung dennoch nicht nach, besteht kein Anspruch auf ergänzendes Vorbringen im Berufungsverfahren. Ein Feststellungsinteresse liegt bereits dann vor, wenn allein die Möglichkeit des Eintritts künftiger Schäden besteht. Es sollen dadurch Beweisschwierigkeiten ausgeschlossen werden und die Haftung dem Grunde nach bereits festgestellt werden.