29.05.2006 Verfahrensrecht

OGH: Verfahrensgesetze sind zwar grundsätzlich immer nach dem letzten Stand anzuwenden, dies gilt jedoch nur dann, wenn nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wurde


Schlagworte: internationales Verfahrensrecht, internationale Zuständigkeit, Heiratsgut, Übergangsbestimmungen
Gesetze:

§§ 27a Abs 1, 29, 114, 122 JN; §§ 56,57,58, 62 Abs1, 66 Abs 1 Z 1, 203 Abs 7,9 AußStrG; §§ 519, 528 Abs 2 Z 2 ZPO; Art 4, 5 Nr. 2,66 Abs 1 EUGVVO; Art 3 Z 6 AußStr-BegleitG

In seinem Erkenntnis vom 14.03.2006 zur GZ 4 Ob 12/06b hat sich der OGH mit den Zuständigkeitsvorschriften für das Verfahren auf Bestellung eines Heiratsgutes befasst:

Die Antragstellerin begehrte die Bestellung eines Heiratsgutes. Da sie ihren Wohnsitz in 1190 Wien habe, österreichische Staatsbürgerin sei, und nach den Vorschriften des IPRG auch österreichisches Recht zur Anwendung komme, sei die Zuständigkeit gegeben. Der in New York wohnhafte Antragsgegner bestritt die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichtes und die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte.

Der OGH führte dazu aus: Die JN enthielt bis zu ihrer Änderung durch das Außerstreit-Begleitgesetz keinen besonderen Gerichtsstand für Ansprüche auf Bestellung des Heiratsgutes. In einemsolchen Fall war daher in entsprechender Anwendung des § 122 JN auf den allgemeinen Gerichtsstand des Antragsgegners abzustellen. Die Rechtslage hat sich allerdings mit Art 3 Z 6 Außstr-BegleitG geändert. Im hier zu beurteilenden Fall gibt es jedoch eine Übergangsvorschrift.Darauf dass nach der Wertung des § 29 JN zwar die Zuständigkeit, nicht aber die Unzuständigkeit perpetuiert wird, kommt es nicht an - das Erstgericht ist auch im Zeitpunkt der Entscheidung durch den OGH unzuständig, und zwar aufgrund der §§ 114, 122 JN in ihrer alten Fassung.