03.06.2006 Verfahrensrecht

OGH: Für die aktive Klagslegitimation ist maßgeblich, dass der geltend gemachte Rechtsschutzanspruch sich wenigstens abstrakt mit den Verwaltungsagenden der Eigentümergemeinschaft in Verbindung bringen lässt


Schlagworte: Verfahrensrecht, Wohnungseigentumsrecht, Aktivlegitimation, Eigentümergemeinschaft
Gesetze:

§ 13c WEG 1975 bzw § 18 WEG 2002

In seinem Beschluss vom 21.03.2006 zur GZ 5 0b 18/06t hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob Ansprüche zur Freihaltung von notwendig allgemeinen Teilen der Liegenschaft von der Eigentümergemeinschaft durchgesetzt werden können:

Die Eigentümergemeinschaft begehrte vom Beklagten, der vorübergehend unentgeltlich bzw später gegen geringfügiges Entgelt im Haus gewisse Aufsichtstätigkeiten verrichtet hat und im Zuge dessen in den Besitz der Schlüssel zum Heizraum gekommen ist, die Herausgabe des Schlüssels, das Unterlassen des Betretens und die Räumung des Heizraumes.

Der OGH führte dazu aus: Im vorliegenden Fall ist das von der Klägerin erhobene Rechtsschutzbegehren darauf gerichtet, einen Heizraum, somit einen notwendigerweise allgemeinen Teil der Liegenschaft (§ 2 Abs 4 zweiter Fall WEG 2002) von unberechtigter Inanspruchnahme durch Dritte freizuhalten. Ein solcher Anspruch kann nicht nur von den Wohnungseigentümern aus dem Titel des Eigentums, sondern auch von der Eigentümergemeinschaft als ordentlicheVerwaltungsmaßnahme durchgesetzt werden. Dabei ist die Klägerin keineswegs auf einen Feststellungsanspruch beschränkt, sondern berechtigt, alle dem Ziel der Freimachung und Freihaltung dienenden Ansprüche zu verfolgen, wozu auch ein Räumungsanspruch zu zählen ist. Die Klägerin macht diesfalls nicht eigene Rechte zum Besitz, sondern solche aller Mit- und Wohnungseigentümer geltend.