03.06.2006 Verfahrensrecht

OGH: Wenngleich die Prozessvoraussetzungen in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein müssen, wird ihr früheres Fehlen unbeachtlich, wenn sie noch im Laufe des Verfahrens eintreten, dies gilt auch für den nachträglichen Wegfall des Prozesshindernisses der Unzulässigkeit des Rechtsweges


Schlagworte: Insolvenzrecht, Familienrecht, Aufteilungsverfahren, Prozessvoraussetzungen, Prüfungsprozess
Gesetze:

§ 81 EheG; §§ 6 Abs 1, 7 Abs 1, 14 Abs 1, 44, 48, 102ff, 109, 110 KO; § 5 Abs 3 KO iVm § 105 EO

In seinem Erkenntnis vom 02.03.2006 zur GZ 2 Ob 261/05d hat sich der OGH mit der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens bei Konkurs eines Ehegatten befasst:

Nach Ehescheidung wurde über das Vermögen des Ehemannes das Konkursverfahren eröffnet. Die Ehefrau beantragte die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Am selben Tage hatte die Ehefrau ihren Aufteilungsanspruch auch als Konkursforderung im Konkursverfahren angemeldet. Diese Forderung wurde in der Prüfungstagsatzung vom Masseverwalter bestritten. Die Ehefrau brachte daraufhin eine Prüfungsklage ein.

Der OGH führte dazu aus: Hier erfolgte die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Ehemannes nach rechtskräftiger Scheidung, also nach Entstehung des Aufteilungsanspruches. Aufteilungsansprüche gehören zur Konkursmasse und sind nach den Grundsätzen der Konkursordnung zu behandeln. Sie sind daher, soweit sie nicht von vornherein auf Geldleistungen gerichtet sind, von der konkursrechtlichen Leistungsstörung betroffen und können unter Ehegatten - unter Bedachtnahme auf § 5 Abs 3 KO iVm § 105 EO - gemäß § 14 Abs 1 KO nur als Geldforderungen zum Schätzwert angemeldet werden. Die Unzulässigkeit des Aufteilungsverfahrens wegen des anhängigen Konkursverfahrens wurde erst nach der Bestreitungserklärung in der Prüfungstagsatzung wahrgenommen.