24.06.2006 Verfahrensrecht

OGH: Die Zurücknahme eines Rechtsmittels kann nicht bedingt erklärt werden und ist daher unzulässig


Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Prozesshandlung, Bedingung, Zurücknahme
Gesetze:

§§ 73 Abs 3, § 464 Abs 1 ZPO

In seinem Beschluss vom 27.04.2006 zur GZ 2 Ob 31/06g hatte sich der OGH mit der Frage nach der Wirksamkeit einer bedingt zu Protokoll erklärten Rechtsmittelzurücknahme auseinanderzusetzen:

Nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils stellte der unvertretene Beklagte einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, der nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages mit der Begründung abgewiesen wurde, der Beklagte habe die Verbesserung nur unvollständig durchgeführt. Der Beklagte gab daraufhin bei Gericht einen neuerlichen Verfahrenshilfeantrag zu Protokoll und erhob zugleich einen Protokollarrekurs gegen den abweisenden Beschluss, wobei er erklärte, diesen zurückzuziehen, sofern dem neuerlichen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe entsprochen werden sollte. Die nach Bewilligung der Verfahrenshilfe erhobene Berufung wurde als verspätet zurückgewiesen, weil ansonsten durch wiederholte Verfahrenshilfeanträge der Beginn der Berufungsfrist wiederholt verzögert werden könnte.

Der OGH führte dazu aus: Die Zurücknahme eines Rechtsmittels kann nur unbedingt und unwiderruflich erklärt werden. Eine solche Erklärung wirkt konstitutiv und entfaltet unmittelbaren Einfluss auf den weiteren Verfahrensablauf, weshalb die Beisetzung einer Bedingung ausgeschlossen ist. Bedingte Prozesshandlungen sind nur in sehr eingeschränktem Maße zulässig und können daher nur dann gesetzt werden, wenn der Verfahrensablauf durch unbedingte Prozesshandlungen bereits gesichert ist.