24.06.2006 Verfahrensrecht

OGH: Hat das Berufungsgericht den Rekurs an den OGH nicht zugelassen, so ist auch der in der Revision enthaltene Rekurs absolut unzulässig


Schlagworte: Verfahrensrecht, Teilzwischenurteil, Aufhebungsbeschluss, außerordentlicher Rekurs
Gesetze:

§§ 514 ff ZPO

In seinem Beschluss vom 27.04.2006 zur GZ 2 0b 303/05f hat sich der OGH mit der Zulässigkeit des außerordentlichen Rekurses befasst:

Das Berufungsgericht entschied in Stattgebung der Berufung der Klägerin mit Teilzwischenurteil, dass das Schmerzengeldbegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe, hob das erstinstanzliche Urteil im Übrigen jedoch auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Gegen die gesamte zweitinstanzliche Entscheidung richtet sich die "außerordentliche Revision" der beklagten Partei, die primär die Abänderung des "angefochtenen Urteiles" im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens anstrebt.

Der OGH führte dazu aus: Die Rechtsmittelwerberin übersieht, dass die angefochtene Entscheidung aus einem Teilzwischenurteil und einem Aufhebungsbeschluss besteht und dass das Berufungsgericht in Ansehung des aufhebenden Teiles den Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zugelassen hat. In einem solchen Fall ist auch ein "außerordentlicher Rekurs" unzulässig.