26.10.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Eine Verweisung auf solche Angestelltentätigkeiten, die als "qualifizierte Teiltätigkeiten" eines erlernten oder angelernten Arbeiterberufes angesehen werden können, ist grundsätzlich zulässig


Schlagworte: Sozialrecht, Pensionsrecht, Berufsunfähigkeitspension, Berufsschutz, Verweisung
Gesetze:

§ 273 ASVG, § 255 ASVG

In seinem Erkenntnis vom 17.08.2006 zur GZ 10 ObS 71/06y hat sich der OGH mit der Berufsunfähigkeitspension befasst:

OGH: Der Angestellte bzw der gelernte (angelernte) Arbeiter darf nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden, durch deren Ausübung er den Berufsschutz verlieren würde. Es darf daher ein Angestellter nicht auf eine Tätigkeit als Arbeiter verwiesen werden, durch die er den Berufsschutz nach § 273 ASVG verlieren würde. Dem gegenüber hält die Rechtsprechung die Verweisung eines gelernten (angelernten) Arbeiters auf Angestelltentätigkeiten grundsätzlich für zulässig, weil der berufliche Aufstieg besonders qualifizierte Facharbeiter in Angestelltenpositionen bringe und diese Verweisung zu keinem Verlust des Berufsschutzes führe, da die Ausübung dieses Verweisungsberufes einen Berufsschutz nach § 273 ASVG begründe. Darüber hinaus wird in der Rechtsprechung auch eine Verweisung auf solche Angestelltentätigkeiten, die als "qualifizierte Teiltätigkeiten" eines erlernten oder angelernten Arbeiterberufes angesehen werden können, grundsätzlich für zulässig erachtet. So hat der erkennende Senat etwa die grundsätzliche Verweisbarkeit eines Tischlers auf Wohn- und Verkaufsberater in Einrichtungshäusern, eines Maurers auf den Beruf eines Fachmarktberaters/Fachmarktverkäufers, eines Malers und Anstreichers auf den Beruf eines Fachberaters in einem Baumarkt, eines Karosseurs auf die Tätigkeit eines Kundendienstberaters oder auch eines Installateurs auf die Tätigkeit eines Fachberaters (Verkaufsberaters) für den Installationsbedarf in Groß- und Baumärkten ausdrücklich bejaht.