31.10.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Ein Angestellter darf nicht auf eine Tätigkeit als Arbeiter verwiesen werden, durch die er den Berufsschutz nach § 273 ASVG verlieren würde; die Verweisung eines gelernten (angelernten) Arbeiters auf Angestelltentätigkeiten ist jedoch grundsätzlich zulässig


Schlagworte: Sozialrecht, Berufsunfähigkeitspension, Berufsschutz, Verweisung, Angestellter, Arbeiter
Gesetze:

§ 255 ASVG, § 273 ASVG

In seinem Beschluss vom 17.08.2006 zur GZ 10 ObS 110/06h hat sich der OGH mit dem Berufsschutz befasst:

OGH: Voraussetzung für den Berufsschutz als Angestellter nach § 273 ASVG ist nicht die Absolvierung einer bestimmten Ausbildung, sondern allein der Umstand, dass der Versicherte Tätigkeiten verrichtet, die als kaufmännische, höhere nicht kaufmännische oder Kanzleidienste im Sinn des § 1 AngG anzusehen sind. Für den Berufsschutz der Angestellten ist auch nicht erforderlich, dass sie in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend eine Angestelltentätigkeit ausgeübt haben. Voraussetzung für einen Berufsschutz eines gelernten (angelernten) Arbeiters nach § 255 Abs 1 und 2 ASVG ist hingegen, dass sie während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag einen oder mehrere gelernte oder angelernte Berufe in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate ausgeübt haben. Der Angestellte bzw der gelernte (angelernte) Arbeiter darf nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden, durch deren Ausübung er den Berufsschutz verlieren würde. Es darf daher ein Angestellter nicht auf eine Tätigkeit als Arbeiter verwiesen werden, durch die er den Berufsschutz nach § 273 ASVG verlieren würde. Dem gegenüber hält die Rechtsprechung die Verweisung eines gelernten (angelernten) Arbeiters auf Angestelltentätigkeiten grundsätzlich für zulässig, weil der berufliche Aufstieg besonders qualifizierte Facharbeiter in Angestelltenpositionen bringt und diese Verweisung zu keinem Verlust des Berufsschutzes führt, da die Ausübung dieses Verweisungsberufes einen Berufsschutz nach § 273 ASVG begründet.