OGH: § 528 ZPO ist eine "allgemeine" Bestimmung der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses und gilt daher gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren
§ 78 EO, § 528 ZPO
In seinem Beschluss vom 30.05.2006 zur GZ 3 Ob 126/06k hatte sich der OGH mit Rechtsmittel im Exekutionsverfahren auseinanderzusetzen:
Das Erstgericht bewilligte über Antrag der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei die Fahrnisexekution. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO iVm § 78 EO unzulässig sei.
Dazu der OGH: Es entspricht stRsp, dass die Bestimmung des § 528 ZPO eine "allgemeine" Bestimmung der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses ist und daher gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren gilt. Es ist daher auch die Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO anzuwenden, wonach der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 4.000 EUR nicht übersteigt.