18.08.2006 Verfahrensrecht

OGH: Das Gericht ist unabhängig vom Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses insofern an diesen gebunden, als es seine Zuständigkeit nicht wegen der Zuständigkeit des überweisenden Gerichtes verneinen kann


Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Zuständigkeit, Überweisungsbeschluss, Bindungswirkung
Gesetze:

§ 44 JN, § 47 JN

In seinem Beschluss vom 27.06.2006 zur GZ 5 Nc 16/06g hatte sich der OGH mit einem negativen Kompetenzkonflikt auseinanderzusetzen:

In einer Unterhaltssache sprach das Bezirksgericht Linz mit Beschluss gemäß § 44 JN seine Unzuständigkeit aus und überwies das Verfahren an das Bezirksgericht Graz. Dieses lehnte mit Beschluss aufgrund des seiner Auffassung nahezu abgeschlossenen Verfahrens dessen Übernahme ab und retournierte den Akt an das Bezirksgericht Linz. Der Beschluss des Bezirksgerichtes Linz erwuchs als unbekämpft in Rechtskraft.

Dazu der OGH: Das Bezirksgericht Graz ist jedenfalls unabhängig vom Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses insofern an diesen gebunden, als es seine Zuständigkeit nicht wegen der Zuständigkeit des überweisenden Gerichtes verneinen kann. Auf diese Bindungswirkung ist bei einer Entscheidung nach § 47 JN Bedacht zu nehmen. Der Beschluss des Bezirksgerichtes Graz verletzte diese Bindungswirkung und war daher aufzuheben, ohne dass auf die Frage der Richtigkeit des Überweisungsbeschlusses einzugehen wäre.