22.09.2006 Verfahrensrecht

OGH: Die vereinfachte Delegierung nach § 31a Abs 1 JN geht der Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 31 JN vor


Schlagworte: Delegierung, Zweckmäßigkeit
Gesetze:

§ 31a JN, § 31 JN

In seinem Beschluss vom 11.07.2006 zur GZ 5 Nc 18/06a hat sich der OGH mit der vereinfachten Delegierung befasst:

OGH: Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung geht die vereinfachte Delegierung nach § 31a Abs 1 JN der Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 31 JN vor. Das bedeutet, dass im Fall eines noch vor Beginn der mündlichen Streitverhandlung gestellten gemeinsamen Delegierungsantrags § 31a Abs 1 JN unabhängig von der Begründetheit des Antrags keinen Raum mehr für Zweckmäßigkeitsprüfungen bietet.