22.09.2006 Verfahrensrecht
OGH: Der Revisionsrekursgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist dadurch gekennzeichnet, dass er nicht mehr absolut wirkt, also nicht jedenfalls zu einer Aufhebung führen muss
Schlagworte: Außerstreitrecht, Revisionsrekursgrund, rechtliches Gehör
Gesetze:
§ 66 AußStrG, § 58 AußStrG
In seinem Beschluss vom 29.06.2006 zur GZ 6 Ob 41/06g hat sich der OGH mit dem Revisionsrekursgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs im AußStrG befasst:
OGH: Anders als beim Rekurs sind die Revisionsrekursgründe nunmehr in § 66 AußStrG taxativ aufgezählt. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs findet sich in § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG. Dieser Anfechtungsgrund ist dadurch gekennzeichnet, dass er nicht mehr absolut wirkt, also nicht jedenfalls zu einer Aufhebung führen muss; dies wäre nur dann der Fall, wenn er zum Nachteil des Revisionsrekurswerbers ausschlagen könnte.