22.09.2006 Verfahrensrecht

OGH: Jeder (weitere) Strafantrag bei der Unterlassungsexekution muss konkret und schlüssig sein


Schlagworte: Exekutionsrecht, Unterlassungsexekution, Strafantrag, Geldstrafe
Gesetze:

§ 355 EO

In seinem Beschluss vom 27.06.2006 zur GZ 3 Ob 39/06s hat sich der OGH mit dem Strafantrag gemäß § 355 EO befasst:

Die betreibende Partei beantragte (erneut) die Verhängung von Geldstrafen über die verpflichteten Parteien. Diese verstießen trotz Vollstreckbarkeit gegen das Unterlassungsgebot der EV.

OGH: Nach der stRsp des OGH muss der betreibende Gläubiger bei der Unterlassungsexekution in jedem weiteren Strafantrag konkret und schlüssig behaupten, der Verpflichtete habe seit Einbringung des vorangegangenen Strafantrags dem Exekutionstitel zuwider gehandelt. Diese Behauptungen sind weder zu bescheinigen noch zu beweisen.

Auch der Umstand, dass ein Detailhändler, der nicht Verpflichteter ist, ein Produkt, dessen Vertrieb den verpflichteten Parteien (als Hersteller oder Großhändler) verboten wurde, in seinem Geschäft zum Verkauf bereithält, kann als ein verbotswidriger Zustand iSd Rsp verstanden werden. Ein schuldhafter Verstoß gegen den Exekutionstitel durch die verpflichteten Parteien ist dann zu bejahen, wenn diese den Einzelhändler im konkreten Fall nicht daran hinderten, Getränkedosen in der vom Exekutionstitel verpönten Aufmachung zu verkaufen.