OGH: Eine einstweilige Verfügung gemäß § 382b EO kann nicht bis zum Abschluss eines im Zeitpunkt der Entscheidung über den Sicherungsantrag noch nicht anhängigen Hauptverfahrens erlassen werden
§ 382b EO
In seinem Beschluss vom 12.07.2006 zur GZ 9 Ob 41/06d hat sich der OGH mit der zeitlichen Begrenzung der einstweiligen Verfügung nach § 382b Abs 4 EO befasst:
OGH: Die vor Anhängigkeit eines Hauptverfahrens erlassene einstweilige Verfügung nach § 382b EO kann nur für drei Monate, nicht aber bis zum Abschluss eines im Zeitpunkt der Entscheidung über den Sicherungsantrag noch gar nicht anhängigen Hauptverfahrens erlassen werden. Bei Gewalttätigkeiten und gefährlichen Drohungen in der Familie, denen mittels einstweiliger Verfügung begegnet werden soll, ist eine Zukunftsprognose erforderlich. Die Bescheinigung eines künftigen, noch ungewissen Sachverhalts kann aber nicht schon zum Zeitpunkt der Einbringung des Sicherungsantrags erbracht werden; vielmehr ist die Tatfrage, ob die Einleitung eines Aufteilungsverfahrens nach den Umständen des Einzelfalls Anlass zur Befürchtung weiterer Gewalttätigkeiten oder Drohungen des ausgewiesenen Ehegatten sein kann, in dem über Antrag einzuleitenden Verlängerungsverfahren zu klären und nicht schon vorweg bei der Entscheidung über den vor oder im Scheidungsverfahren gestellten Sicherungsantrag.